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§§ 48 ff. EStG Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe; hier: Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001
Mit Beschluss v. hat der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestages v. zum Steueränderungsgesetz 2001 zugestimmt (Pressemitteilung 272/2001 des Bundesrats).
In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Änderungen:
1. Vermieter, die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, werden von der Verpflichtung zum Steuerabzug ausgenommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG).
2. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Leistende per Gesetz zu, dass zum einen seine Daten nach § 48b Abs. 3 EStG bei der beim BfF einzurichtenden Datenbank gespeichert werden und zum anderen, dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben werden kann (§ 48b Abs. 6 EStG).
3. Die Sonderregelung für das In-Kraft-Treten der Zentralzuständigkeit bei ausländischen Bauunternehmen (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. ) wird aufgehoben. Es gilt damit auch für diese Fälle, dass das Gesetz erstmals am Tag nach der Verkündung () anzuwenden ist.
Die unter Nr. 1 genannte Änderung ist nicht wie ein Freibetrag, sondern wie eine Freigrenze zu verstehen. Der Gesetzestext sieht ferner vor, dass Bauleistungen für diese Wohnungen erbracht werden müssen. Diese E...