§ 44 EStG Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen nach § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG
Nach § 44 Abs. 1 EStG entsteht die KapErtrSt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Der Zeitpunkt der Entstehung ist maßgebend für den Zeitpunkt, in dem die KapErtrSt einzubehalten und abzuführen ist. Für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist der Zeitpunkt der Entstehung der KapErtrSt in § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG geregelt.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird in diesen Fällen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn die Anmeldung der im Jahr 2002 entstandenen KapErtrSt bis spätestens zum beim zuständigen FA eingeht.
BMF v. - S 2407
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 836
LAAAA-84603