BMF - S 2410 BStBl 2002 I 550

§§ 44a-44c EStG Kapitalertragsteuer; Abstandnahme und Erstattung bei Körperschaften

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG und zur Erstattung von KapErtrSt nach § 44b und § 44c EStG bei Körperschaften Folgendes:

1. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften

a) Abstandnahme vom Steuerabzug

Unbeschränkt stpfl. und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der WK-Pauschbetrag von 51 € (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1 550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den WK-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u. a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe

  • einen gemeinsamen Zwecke verfolgt,

  • einen Gesamtnamen führt,

  • unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,

  • einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.

Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zuvergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind.

Unbeschränkt stpfl. und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 3 835 € nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B).

b) Erstattung von Kapitalertragsteuer

Im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bleiben Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht steuerbefreiten Körperschaft gemäß § 8b Abs. 1KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Der Sparer-Freibetrag und der WK-Pauschbetrag kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erstattung von KapErtrSt kann nur durch NV-Bescheinigung, nicht mehr durch Freistellungsauftrag bewirkt werden. Eine NV-Bescheinigung kann nur für sog. kleine Körperschaften i. S. von § 24 KStG (NV-Bescheinigung NV 3 B) und für sog. Überzahler i. S. von § 44a Abs. 5 EStG (NV-Bescheinigung NV 2 B) erteilt werden.

2. NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

a) Abstandnahme

Für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der auszahlenden Stelle bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 sowie Satz 2 EStG statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für den fünften oder einen späteren VZ der vom VZ des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.

Entsprechendes gilt, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des FA über die Gemeinnützigkeit überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer im VZ des Zuflusses der Kapitalerträge oder später endet.

Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, erfolgt jährlich eine Veranlagung zur KSt. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum KSt-Bescheid zu bescheinigen. Dem zum Steuerabzug Verpflichteten ist vom Gläubiger der Kapitalerträge in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder stpfl. Bereich angefallen sind.

b) Erstattung

Für Zwecke der Erstattung nach § 44c EStG ist eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) zu erteilen.

c) Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen

Ist der Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge die Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch macht, gilt Folgendes:

Bei den genannten Einrichtungen ist die KSt grundsätzlich durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 Abs. 1 KStG). Eine Veranlagung findet nicht statt. Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird der Zinsabschlag auf Antrag der betroffenen Organisationen von dem für sie zuständigen Betriebs-FA erstattet.

3. Ausstellung von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien

Der Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Anspruch auf Ausstellung der von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für den steuerbefreiten Bereich.

Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für stl. Zwecke anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung, oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat.

Dieses Schreiben ist anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger ab dem zufließen und ersetzt das (BStBl 1992 I S. 772) sowie Tz. 5 und 9 des (BStBl 1992 I S. 693).

BMF v. - S 2410


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 550
MAAAA-84591