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§ 3 Nr. 12 EStG zur Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet
Das - entschieden, dass § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit diese Norm Steuerfreiheit für eine Aufwandsentschädigung gewährt, die nach § 17 Bundesbesoldungsgesetz i. V. mit dem Haushaltsgesetz für eine Tätigkeit in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) gezahlt wird. Dieser Beschl. gilt für von den Ländern nach den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen (§ 5 Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt) bisher steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten im Beitrittsgebiet gleichermaßen.
Die Entscheidungsformel ist im Bundesgesetzblatt 1999 Teil I Nr. 13 v. veröffentlicht worden und hat gem. § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Da das Bundesverfassungsgericht eine Rückwirkung der von ihm aufgestellten Rechtsgrundsätze aus Vertrauensschutzgründen ausdrücklich ausgeschlossen hat, sind die o. g. Entschädigungen der LSt zu unterwerfen, und zwar soweit sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden und soweit sie zu den sonstigen Bezügen gehören, die nach dem zufließen.