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§ 3 EStG Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden
A. Allgemeines
Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus ”sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der ESt. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisevergütungskosten, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates oder eines Stadtrats:
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
ab
in einer Gemeinde oder Stadt
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monatlich | jährlich | |
□ höchstens 20 000 Einwohnern | 175 DM | 2 100 DM |
□ 20 001 bis 50 000 Einwohnern | 280 DM | 3 360 DM |
□ 50 001 bis 150 000 Einwohnern | 345 DM | 4 140 DM |
□ 150 001 bis 450 000 Einwohnern | 435 DM | 5 220 DM |
□ mehr als 450 000 Einwohnern | 520 DM | 6 240 DM |
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselbe...