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OFD Hannover - S 2299 b

§ 36 EStG Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer nach Abs. 2 Nr. 3; nachträgliche Erfassung der anzurechnenden Körperschaftsteuer als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Nach dem (BStBl 1994 II S. 191) setzt die Anrechnung der KSt nicht voraus, daß die anzurechnende KSt nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Veranlagung als Einnahme aus Kapitalvermögen erfaßt worden ist.

Dieses Urt. hat insbesondere Bedeutung für die Fälle, in denen nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist für die Veranlagung des Anteilseigners bei der KapGes eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgedeckt wird, die beim Anteilseigner bereits als Bestandteil anderer Einkünfte erfaßt war. Nach dem o. a. BFH-Urt. kann der Anteilseigner aufgrund der ihm von der KapGes ausgestellten Steuerbescheinigung die KSt noch geltend machen.

Die Rechtsgrundsätze im o. a. BFH-Urt. schließen jedoch nicht aus, die anzurechnende KSt auch als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die Vorlage der Steuerbescheinigung ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Anrechnung der KSt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG, BStBl II S. 924). Legt der Anteilseigner die Steuerbescheinigung erst nach Erhalt des ESt-Bescheides vor, ist dieser Bescheid aufgrund der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Vorlage der Steuerbescheinigung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO zu ändern. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kj, in dem das rückwirken...

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