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§ 34b EStG Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das stehende Holz nach Abschnitt 212 (1) EStR
Nach R 212 (1) EStR 1996 ist aus Vereinfachungsgründen zugelassen, daß die aktivierten AK oder HK (Erstaufforstungskosten) für das stehende Holz jährlich um 3 v. H. gemindert werden können. Dazu wird bemerkt:
1. Erstaufforstungs- und Waldanschaffungskosten sind nach dem (BStBl 1963 III S. 357) als HK oder AK eines selbstständig bewertbaren WG (stehendes Holz) zu aktivieren. Soweit das in der Vergangenheit nicht geschehen ist, ist dieser Fehler durch eine Berichtigung der ersten noch ”offenen” Bilanz im Wege der Bilanzberichtigung zu beseitigen. Ab diesem Wj hat der Stpfl. die Möglichkeit der jährlichen Minderung des Aktivpostens.
2. Den AK oder HK i. S. der R 212 (1) EStR 1996 steht der auf das stehende Holz entfallende Teil des für den maßgebenden EW gleich. Es bestehen deshalb keine Bedenken, auch diesen Teil-EW um jährlich 3 v. H. zu mindern, sofern buchführende Land- und Forstwirte diesen Wert erfolgsneutral in die Anfangsbilanz des Wj einstellen, das in dem VZ beginnt, dessen Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist. Sind bei zwischenzeitlichen Holznutzungen die Betriebseinnahmen bereits um Teile des auf das stehende Holz entfallenden Teil-EW gemindert worden, so ist der Teil-EW vor der Einbuchung um diese ...