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§ 34 EStG Zusammenballung, wenn durch die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres abgegolten werden
Der BFH hat mit der im BStBl veröffentlichten Entscheidung v. (BStBl II S. 753) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zusammenballung von Einkünften i. S. des § 34 EStG bestätigt, daß eine Entschädigung auch dann zu außerordentlichen Einkünften führen kann, wenn sie nur bis zum Jahresende (Ende des Veranlagungszeitraums) entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt.
In Zusammenhang damit ist gefragt worden, ob das Merkmal der ”Zusammenballung von Einkünften” als Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auch dann erfüllt ist, wenn im Einzelfall Gehalt und Entschädigung im Jahr der Vertragsauflösung insgesamt den Betrag eines früheren Jahresgehalts nicht übersteigen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:
Die Frage einer Zusammenballung von Einkünften kann nicht allein anhand der objektiven Zahlen (z. B. betragsmäßiger Vergleich zwischen Einmalabfindung und entgehenden Einnahmen eines Kj) beantwortet werden. Entscheidend sind vielmehr die Gründe, die die Vertragsparteien zur Aufhebung des Dienstverhältnisses veranlaßt und die in der Auflösungsvereinbarung sowie bei den Modalitäten der Abfindung ihren Niederschlag ...