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BMF - S 2290 BStBl 2001 I 172

§ 34 EStG Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; Zusammentreffen der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG und der Steuerermäßigung nach § 34 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Fin-Beh der Länder gilt Folgendes:

I. Vorliegen laufender und außerordentlicher Einkünfte; Grundsätze

Sind negative Einkünfte zu verrechnen, sind neben den vorrangig anzuwendenden besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. § 2a Abs. 1, §§ 2b, 15 Abs. 4 EStG) die Verlustverrechnungsbeschränkungen in § 2 Abs. 3 und § 10d EStG zu beachten. Innerhalb einer Einkunftsart sind - vorbehaltlich besonderer Verlustverrechnungsbeschränkungen - zunächst laufende positive und negative Einkünfte zu verrechnen. Bleibt danach ein negativer Saldo, ist er mit den außerordentlichen Einkünften, die in dieser Einkunftsart entstanden sind, auszugleichen (R 197 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStR 1999). Dies entspricht dem Prinzip, dem Stpfl. so viel wie möglich an ermäßigt zu besteuernden Einkünften zu belassen (vgl. auch Argumentation des BStBl 1999 II S. 588-).

Beispiel 1:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 1
laufende Einkünfte
+ 200 000 DM
Gewerbebetrieb 2
laufende Einkünfte
- 100 000 DM
außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)
+ 600 000 DM
Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt/
Summe der Einkünfte
700 000 DM

Es ist der horizontale Verlustausgleich innerhalb der ...

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