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FinMin NdSachsen, - S 2293

§ 34c EStG Anwendung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Für die Anwendung des § 34c EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt folgendes:

Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten auf der Ebene der Einkünfteermittlung grundsätzlich getrennt, im Rahmen der Tarifvorschriften jedoch gemeinsam als Stpfl. zu behandeln (§§ 26, 26b EStG).

1. Auslegung des § 34c Abs. 1 EStG (Anrechnung ausländischer Steuern):

Die Vorschrift des § 34c Abs. 1 EStG ist den Tarifvorschriften zuzuordnen. Danach ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 eine einheitliche Summe der Einkünfte der Ehegatten zu bilden (R 212b Satz 4 EStR 1993). Außerdem sind für den nach § 68a EStDV für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnenden Höchstbetrag die Einkünfte der Ehegatten aus demselben ausländischen Staat zusammenzurechnen, wenn beide Ehegatten Einkünfte aus diesem Staat bezogen haben.

Beispiel 1:
Tabelle in neuem Fenster öffnen

Einkünfte Ehemann:

Einkünfte aus inl. Gewerbebetrieb
10 000 DM
Einkünfte aus inl. Kapitalvermögen
5 000 DM
Einkünfte aus ausl. Grundvermögen
(Schweiz)
-  5 000 DM
ausl. Steuer: 1 000 DM
Summe der Einkünfte Ehemann:
10 000 DM


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Einkünfte Ehefrau:

Einkünfte aus ausl. Gewerbebetrieb
(Chile)
10 000 DM
ausl. Steuer: 3 000 DM
Einkünfte aus ausl. Grundvermögen
(Schweiz)
10 000 DM
ausl...

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