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§ 33a EStG Aufwendungen für den Unterhalt von Grundwehr- oder Zivildienst leistenden Kindern
Unterhaltsaufwendungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind sind nach § 33a Abs. 1 EStG begünstigt. Bis einschließlich VZ 1995 setzt dieses jedoch voraus, daß die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wird, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben.
Bei der Ermittlung der vom Kind bezogenen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, ist folgendes zu berücksichtigen:
1. Eigene Bezüge des Grundwehrdienstleistenden
Zu den anrechenbaren, eigenen Bezügen des Kindes gehören der Wehrsold, die Sachbezüge, das Weihnachts- und das Entlassungsgeld. Diese Leistungen betragen:
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□ |
Wehrsold (seit ) | |
Dienstgrad | Tagessatz | |
Grenadier | 13,50 DM | |
Gefreiter | 15,00 DM | |
Obergefreiter | 16,50 DM | |
Hauptgefreiter | 18,00 DM | |
□ |
Sachbezugswert für Unterkunft
| |
Kalenderjahr | monatlich | |
1995 | 78,80 DM | |
1996 | 81,80 DM | |
1997 | 84,30 DM | |
□ | ||
Kalenderjahr | monatlich | |
1995 | 305,10 DM | |
1996 | 321,80 DM | |
1997 | 337,00 DM | |
Ist der Wehrpflichtige von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit, sind die gewährten Barvergütungen ... |