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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Vorschlag zur Neuregelung der Grundsteuer
- Ein Beitrag zur Vereinfachung des Steuersystems -
Das Aufkommen der Grundsteuer steht in voller Höhe den Städten und Gemeinden zu. Diese Regelung beruht auf Art. 106 Abs. 6 GG und dem (Bundes-)Grundsteuergesetz. Grundsteuerpflichtig sind prinzipiell alle Grundstücke, wobei das Grundsteuergesetz zwischen Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und den übrigen Grundstücken (Grundsteuer B) differenziert. Die Höhe der Grundsteuer hängt letztlich vom Wert des betroffenen Grundstücks und dem durch gemeindliche Satzung festgelegten Hebesatz ab. Das Hebesatzrecht der Städte und Gemeinden ist - soweit keine nach § 26 GrStG zulässige Begrenzung durch die Landesgesetzgeber erfolgt - keinen Beschränkungen hinsichtlich der Höhe des Hebesatzes unterworfen. Steuerpolitisch liegt der Grundsteuer ein äquivalenztheoretischer Ansatz zugrunde. Sie stellt - untechnisch gesprochen - eine Gegenleistung der Grundstückseigentümer für die vielfältigen Infrastrukturleistungen der Gemeinden dar, die nicht über Gebührenhaushalte finanziert werden, letztlich aber den Wert der Grundstücke entscheidend mitbestimmen.
Als stetig fließe...