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NWB Nr. 35 vom Seite 2894

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Ist die ”Schulmedizinklausel” der privaten Krankenversicherer wirksam?

von Dipl.-Betriebswirt Gerhard Pagels, Lübeck

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist umstritten, in welchem Umfang der Versicherer für Behandlungskosten der sog. ”Alternativ-Medizin” aufzukommen hat. Die in früheren AVB der Krankheitskostenversicherung zur Abgrenzung verwendete ”Wissenschaftsklausel” (Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden) hat der BGH (BGHZ 123 S. 83 = VersR 1993 S. 957) nach dem AGBG für unwirksam erklärt. Die zurzeit verwendeten Musterbedingungen für die Krankheitskosten (MBKK 94) enthalten in § 4 Abs. 6 stattdessen eine ”Schulmedizinklausel”, die wie folgt lautet:

”Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der b...