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§ 32d EStG Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden bei nachträglicher Vorlage der Anlage E
Damit bei einem Stpfl. die ESt-Veranlagung unter Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG 1993 durchgeführt werden kann, ist erforderlich, daß er die Anlage E einreicht oder in der ESt-Erklärung Angaben zu den Erwerbsbezügen macht. Fehlen solche Angaben, wird die Steuer nach den normalen Steuertabellen berechnet. Im Steuerbescheid wird der Stpfl. in diesen Fällen darauf hingewiesen, daß er für eine Steuerminderung aufgrund des zur Steuerfreistellung des existenznotwendigen Bedarfs in Betracht komme und zur Prüfung dieser Frage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine ausgefüllte Anlage E einreichen solle. Die Steuer könne dann gegebenenfalls niedriger festgesetzt werden.
Legt der Stpfl. Angaben zu den Erwerbsbezügen erst nach Bestandskraft des ESt-Bescheid vor, ist zu prüfen, ob eine Änderung des Steuerbescheids in Betracht kommt. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen die bestandskräftigen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Die Tatsache, daß dem Stpfl. keine weiteren Erwerbsbezüge als die in der Anlage N ausgewiesenen zugeflossen sind, wird dem FA nachträglich bekannt, wenn der Stpfl. die Anlage E nach Bestandskraft des Steuerbescheids beim FA einreicht. Der für das Bekanntwerde...