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§ 32c EStG Kürzungen nach Abs. 2 Satz 2
Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben zur Klärung nachfolgender Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 32c EStG wie folgt Stellung genommen:
(1) Dürfen Kürzungen nach § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG vorgenommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht bzw. ein bestehender Verlust sich erhöht?
§ 32c Abs. 2 EStG knüpft an die gewerblichen Einkünfte in der jeweiligen Höhe an, wie sie in dem zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Auch negative Gewinne (Verluste) gehören zu den gewerblichen Einkünften i. S. des § 32c EStG. Sie können zwar für sich allein nicht zu einem Entlastungsbetrag nach § 32c Abs. 4 EStG führen, mindern aber die anderen positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das zu versteuernde Einkommen des Stpfl. und beeinflussen dadurch die Höhe des Entlastungsbetrags. Die Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG von der Tarifbegrenzung ausgenommen sind, sind im Rahmen der Berechnung nach § 32c EStG von der im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünften abzuziehen. Dadurch können aus positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb negative gewerbliche Einkünfte i. S. des § 32c EStG werden oder negative Einkünfte erhöht werden.
(2) Dürfen Kürzungen nach § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG in voller Höhe vorgenommen werden, wenn wegen einer Verlustausgleichsbeschränkung nach der Verlust nicht in voller Höhe ausgleichsfähig ist?