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NWB Nr. 51 vom Seite 4533

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Rückabwicklung drittfinanzierter Kapitalanlageverträge

In der Zeit vor dem bestand aufgrund der Rechtsprechung des BGH der Darlehensnehmerschutz darin, daß außerhalb der Bank-Geschäftsräume initiierte, verhandelte oder gar unterschriebene/zustande gekommene Darlehensverträge und Darlehensvermittlungsverträge (von einigen Ausnahmen abgesehen) gem. § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a. F., § 134 BGB nichtig waren. Am trat das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HausTWG) in Kraft, das mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die zu erheblichen Kontroversen und einer Vielzahl von sich widersprechenden Urteilen der Instanzgerichte führten. Der Schutzbereich des HausTWG umfaßt grundsätzlich alle Verträge über eine entgeltliche Leistung - z. B. Darlehensverträge, Kaufverträge, Werk- und Werklieferungsverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Partnerschafts-Vermittlungsverträge, Mietverträge/Pachtverträge/Leasingverträge für bewegliche Sachen, Bausparverträge, Bauherren- und Erwerbermodellverträge, Gesellschaftsbeitrittsverträge (auch zu Publikumsgesellschaften), Bürgschaften (str.) u. ä. -, zu denen der Kunde durch mündliche Verhandlungen (Ansprechen, Teilverhandlungen ...