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NWB Nr. 28 vom Seite 2333

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Das häusliche ”Ausbildungszimmer”

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Richard Lebro, Neumünster

Bis einschließlich VZ 1995 war eine Unterscheidung zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und einem häuslichen ”Ausbildungszimmer” nur für die Frage von Bedeutung, ob die Aufwendungen hierfür unbeschränkt als BA bzw. WK geltend gemacht werden konnten oder nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähigS. 2334waren. Wurde das Arbeitszimmer ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt, waren die Aufwendungen unbeschränkt abzugsfähig gewesen, wobei die Nutzung zu Ausbildungszwecken in einem ausgeübten Beruf (= Fortbildung) ebenfalls als betriebliche oder berufliche Nutzung angesehen worden ist. Für den Fall, daß das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich für Ausbildungszwecke in einem nicht ausgeübten Beruf (= Berufsausbildung oder Weiterbildung) genutzt wurde, kam ein in der Höhe begrenzter Sonderausgabenabzug in Betracht. Insofern sprach man auch im Bereich der Berufsausbildungs-/Weiterbildungskosten von einem ”häuslichen Arbeitszimmer”. Wurde das häusliche Arbeitszimmer sowohl für betriebliche oder berufliche Zwecke als auch für Zwecke der Berufsausbildung/Weiterbil...