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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Unentgeltliche Dienstleistungen zugunsten einer Kapitalgesellschaft
I. Zusage einer ”Nur-Pension”
Gesellschafter der S-GmbH waren S mit 95 v. H. und seine Ehefrau mit 5 v. H. S war gleichzeitig auch alleiniger Geschäftsführer. Als solcher erhielt er ein vertraglich vereinbartes Gehalt von monatlich 15 000 DM. Mit Wirkung ab änderte man den Geschäftsführervertrag dahingehend, daß S künftig anstelle seiner monatlichen Barbezüge eine Versorgungszusage erhielt; S war damals 41 Jahre alt, die Rentenzahlungen sollten mit Beendigung des 65. Lebensjahrs beginnen. Das FA berücksichtigte die zum gebildete Pensionsrückstellung in der Bilanz der S-GmbH nur in Höhe von 108 700 DM und behandelte den darüber hinausgehenden Betrag von rd. 49 000 DM als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Die Revision des FA gegen das der Klage stattgebende (EFG 1993 S. 403) war erfolgreich.
II. Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis
Der I. Senat des BFH betrachtete mit Urt. v. - I R 147/93 (NWB EN-Nr. 1626/95) die gebildete Pensionsrückstellung insgesamt als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; wegen des Verböserungsverbots (§§ ,