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Umsatzsteuer | Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG 1980 sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG 1980 fallenden Umsätzen steuerfrei: die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung verbundenen Umsätze, wenn bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kj die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kj mindestens 40 v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugute gekommen sind. Gemäß dem kann ein Unternehmer die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG nur für die unmittelbar durch den Betrieb der in der Vo...