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§ 22 EStG Behandlung der Wertpapierleihe im Privatvermögen; Darlehensgeberprovisionen und Kompensationszahlungen
Bei einem Wertpapierleihgeschäft werden Wertpapiere mit der Verpflichtung übereignet, daß der ”Entleiher” nach Ablauf der vereinbarten Zeit Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückübereignet und für die Dauer der ”Leihe” ein Entgelt entrichtet. Zivilrechtlich liegt diesem Geschäft ein Vertrag über ein Sachdarlehen zugrunde, §§ 607 ff. BGB. Mit der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums ist die Darlehensvaluta auch steuerlich dem Darlehensnehmer (”Entleiher”) zuzurechnen. Dauert die Wertpapierleihe über den Tag des Zuflusses der Erträge aus den Wertpapieren hinaus an und hat der Entleiher die Papiere nicht schon an einen Dritten weiterveräußert, so fließen ihm die Erträge (außerhalb des gewerblichen Bereichs) als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu.
Das von dem ”Entleiher” zu entrichtende Entgelt setzt sich regelmäßig aus der sog. Darlehensgeberprovision und sog. Kompensationszahlungen (die betragsmäßig mit den anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen übereinstimmen) zusammen.
Zur estl. Behandlung dieser Zahlungen ist folgende Auffassung zu vertreten:
1. Die Provisionen an den Darlehensgeber für die Überlassung der Wertpapiere und die Kompensationszahlungen an den Wertpapier-Darlehensgeber, für ...