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§ 22 EStG Sonstige Einkünfte nach Nr. 3 aus der Vermietung beweglicher Gegenstände; Ausschluß des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs
Der zweite Senat des entschieden, daß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG insoweit mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, als er einen Verlustausgleich bzw. Verlustabzug bei den sonstigen Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen ausschließt. Zugrunde lag eine Entscheidung des Schlesw.-Holst. (EFG 1989 S. 635), wonach es sich bei den Einkünften aus der Vercharterung einer Segelyacht um sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG handelte, die - nach alter Rechtslage - mit anderen positiven Einkünften nicht verrechnet werden durften.
Weil sich die Verfassungsbeschwerde lediglich auf Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezogen hatte, hat der Senat auch nur in diesem Umfang die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG festgestellt. Für die Vergangenheit bedeutet dies, daß Verluste für die VZ ab 1984 aus der Vermietung beweglicher Gegenstände i. S. der angegriffenen Vorschrift entsprechend den allgemeinen Regelungen des EStG über Verlustausgleich und Verlustabzug zu behandeln sind. Dies gilt allerdings gem. § 79 Abs. 2 BVerfGG nicht für solche Bescheide, die nicht mehr anfechtbar, also bestandskräftig sind.
Im Hinblick auf die veränderte Rechtslage wird gebe...