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§ 23 EStG Verlustabzug bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften bis zum Veranlagungszeitraum 1998
Nachdem das (Az. 2 BvR 1818/91, BGBl 1998 I S. 3430) das Verlustausgleichsverbot in § 22 Nr. 3 EStG a. F. insoweit für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, als es einen Verlustausgleich bzw. Verlustabzug bei den sonstigen Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände ausschloss, stellte sich die Frage, ob dies auch für das ähnlich geregelte Verlustausgleichsverbot in der bis einschließlich VZ 1998 geltenden Fassung des § 23 Abs. 3 S. 4 EStG gelte.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist diese Frage zu verneinen. Die Bindungswirkung des BVerfG-Beschl. beschränkt sich ausdrücklich auf laufende Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
Wegen der grundlegenden Unterschiede der Einkunftsermittlung bei § 23 EStG gegenüber derjenigen bei laufenden Vermietungseinkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ist die Übertragung der BVerfG-Entscheidung von Einkünften dieser Fallgruppe auf Verluste aus § 23 EStG auch sachlich nicht gerechtfertigt. Grundlage der BVerfG-Entscheidung war der Umstand, dass Werbungskosten, die bei laufenden Vermietungseinkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG entstanden, steuerlich selbst innerhalb dieser Einkunftsart nicht berücksichtigt wurden, soweit im VZ des Werbungskostenabflusses nicht...BStBl 1991 II S. 916