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OFD Frankfurt/M. - S 2255 A

§ 22 EStG Renten ehemaliger Bediensteter der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)

Renten, die von der CERN, Genf, an in der Bundesrepublik Deutschland wohnende, ehemalige Bedienstete dieser Organisation geleistet werden, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG als Leibrente zu behandeln.

Da es sich bei den Altersbezügen ehemaliger CERN-Bediensteter um Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit handelt, fallen sie unter Art. 21 DBA Schweiz. Ihre Besteuerung ist somit nach deutschem innerstaatlichen Recht zu beurteilen.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV gehören Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, nicht zum Arbeitslohn. Entscheidend ist hierbei nicht, ob der Arbeitslohn, aus dem die Beiträge entrichtet werden, ganz oder teilweise steuerlich entlastet wurde, sondern, ob diese Beiträge Teil des dem AN zustehenden Lohnanspruchs waren. Dies ist bei CERN-Bediensteten der Fall.

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