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Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der (BStBl II S. 499) entschieden, daß die Besteuerung und Erhebung der im VZ 1993 erzielten Kapitaleinkünfte i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993 nicht gegen das GG verstoße. Aufgrund des ihm zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte der Gesetzgeber des ”Zinsabschlaggesetzes” v. (BStBl I 1992 S. 682) jedenfalls zunächst einmal die Erwartung hegen, daß die von ihm getroffenen ”Nachbesserungsmaßnahmen” zur Beseitigung des vom BVerfG (vgl. Urt. v. , BStBl 1991 II S. 654) für frühere VZ beanstandeten Steuererhebungsdefizite geeignet und ausreichend erscheinen würden.
Die gegen dieses Urt. eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gem. §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen ( Az. 2 BvR 1440/97, vorheriges Az. AR 3844/97). Ein weiteres vor dem BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung anhängiges Verfahren (VIII R 25/97) ist durch Entscheidung v. erledigt worden (vgl. Beilage Nr. 3/1997 zum BStBl II Nr. 17 v. ).
Sofern aufgrund der Bezugsverfg. ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO für VZ ab 1993 zugelassen wurde, kann nunmehr über die Rechtsbehelfe i. S. der Ausführungen des BFH entschieden werden.