Überblick über die Beamtenbesoldung
Inkrafttreten: .
I. Grundlagen
Nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Nach Art. 73 Ziff. 8 GG steht das Recht zur ausschließlichen Gesetzgebung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen auschließlich dem Bund zu. Nach Art. 74a GG besteht darüber hinaus eine konkurrierende Gesetzegebungskompetenz für den Bereich der Besoldung aller übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Gesetzgeber in den Jahren 1971 und 1975 Gebrauch gemacht und das Besoldungsrecht der Beamten, Richter und Soldaten in Bund, Ländern und Gemeinden bundeseinheitlich geregelt. Darüber hinaus bietet das BBesG den Ermächtigungsrahmen für mehrere Rechtsverordnungen, mit denen jeweils Einzelbereiche der Besoldung gesondert geregelt werden können (z. B. Erschwerniszulagen, Mehrarbeitsvergütung).
II. Besoldungsanspruch der Beamten, Richter und Soldaten
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 haben Beamte, Richter und Soldaten einen Anspruch auf Besoldung. Mit dieser Regelung wird verdeutlicht, daß auf die Besoldung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht und es sich nicht um eine Ermessensleistung oder reine Fürsorgeleistung des Dienstherrn handelt. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung wirksam wird. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte (Richter, Soldat) aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Auf die gesetzlich zustehende Besoldung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Ortszuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge. Zur Besoldung gehören ferner sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), vermögenswirksame Leistungen, jährliches Urlaubsgeld. Die Dienstbezüge werden grundsätzlich monatlich im voraus gezahlt. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
III. Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Besoldung der
Bundesbeamten, der Beamten der Länder und Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; S. 778
Richter des Bundes und der Länder;
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Das Bundesbesoldungsgesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
IV. Grundgehalt
1. Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen
Das Grundgehalt wird nach der Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter), der Besoldungsordnung B (feste Gehälter), der Besoldungsordnung C (Professoren an Hochschulen und Hochschulassistenten) oder der Besoldungsordnung R (Richter und Staatsanwälte) festgesetzt. Die Besoldungsordnungen weisen die einzelnen Ämter je nach ihrer Bedeutung bestimmten Besoldungsgruppen (BesGr) zu: A 1 bis A 5 (einfacher Dienst), A 5 bis A 9 (mittlerer Dienst), A 9 bis A 13 (gehobener Dienst), A 13 bis A 16 sowie alls Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B, C und R (höherer Dienst).
Die BesGr A 5, A 9 und A 13 sind sog. Verzahnungsämter, d. h. Endbesoldungsgruppe der niedrigen und Eingangsbesoldungsgruppe der höheren Laufbahn; z. B. ist A 5 Endbesoldungsgruppe des einfachen und Eingangsbesoldungsgruppe des mittleren Dienstes. Für den einfachen Dienst sind die Eingangsämter bei Beamten in die BesGr A 2, A 3 oder A 4 eingestuft. BesGr A 1 gibt es nur noch bei Soldaten. Durch im BBVAnpG 91 enthaltene Strukturmaßnahmen werden im mittleren nichttechnischen Dienst die Eingangsämter in A 5 oder A 6, im technischen Dienst in A 6 oder A 7 eingestuft. Als neues Endamt des einfachen Dienstes wird für 20 % der Planstellen A 6 eingeführt. Damit gibt es zwischen dem einfachen und mittleren Dienst künftig zwei Verzahnungsämter. Die Bundesbesoldungsordnungen enthalten rd. 400 Amtsbezeichnungen, die den einzelnen Besoldungsgruppen zugewiesen sind. Der Grundamtbezeichnung (z. B. Inspektor) können Zusätze hinzugeführt werden, die den Dienstherrn hinweisen (z. B. Bundesbahninspektor, Steuerinspektor).
2. Besoldungsordnung A
Die Mehrzahl der Beamten und Soldaten sind in Ämter der Besoldungsordnung A eingruppiert. So beispielsweise
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A
1 Grenadier A 9 Inspektor A 2 Aufseher A 10 Oberinspektor A 3 Oberaufseher A 11 Amtmann A 4 Amtsmeister A 12 Amtsrat A 5 Oberamtsmeister/Assistent A 13 Oberamtsrat/Rat A 6 Sekretär A 14 Oberrat A 7 Obersekretär A 15 Direktor A 8 Hauptsekretär A 16 Leitender Direktor |
Die Einstufung der Lehrer gilt ebenfalls bundeseinheitlich. Sie richtet sich nach der Ausbildung des Lehrers, der Lehrbefähigung, der Schulart, an der der Lehrer unterrichtet, sowie der Zahl der Schüler an der Schule. Die Lehrer sind in der BesGr A 11/A 12 (Fachlehrer) bis A 16 (Oberstudiendirektor) eingestuft.
3. Besoldungsordnung B
Beamte in leitenden Funktionen sind in der Besoldungsordnung B eingruppiert. So gehören z. B. zu
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B
1 Direktor und Professor
B 7/8 Regierungspräsident B 2/3 Ministerialrat B 9 Ministerialdirektor B 5/6 Ministerialdirigent B 11 Staatssektretär |
4. Besoldungsordnung C
Die Hochschulassistenten werden in die Besoldungsgruppe C 1, die Professoren in die Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 eingestuft. Neben dem Grundgehalt können S. 779Professoren der Besoldungsgruppe C 4 nicht ruhegehaltsfähige Zuschüsse bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 erhalten, wenn z. B. die Dienstbezüge aus dem Amt als Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden. Zuschüsse können außerdem an Professoren der Besoldungsgruppe C 4 gewährt werden, wenn damit die Abwanderung zu einer Universität im Ausland verhindert wird oder wenn ein Professor aus dem Ausland geworben werden soll. Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzuschüsse erhalten, darf 20 % der Gesamtzahl der Planstellen nach C 4 nicht übersteigen.
5. Bundesbesoldungsordnung R
Die Bundesbesoldungsordnung R (Besoldung der Richter und Staatsanwälte) enthält 10 Besoldungsgruppen. Die Einstufung ist abhängig von der Art des Gerichtes, an dem der Richter oder Staatsanwalt tätig ist, sowie der Zahl der Richter bzw. Staatsanwaltsplanstellen bei diesem Gericht. So sind z. B. Staatsanwälte in R 1, Richter bei erstinstanzlichen Gerichten in R 1 oder R 2, Richter an Bundesgerichten in R 6, der Generalbundesanwalt in R 9 und die Präsidenten der Bundesgerichte in R 10 eingruppiert.
6. Anfangs- und Endgrundgehalt
Bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A, C sowie R 1 und R 2 wird innerhalb der einzelnen Besoldungsgruppen zwischen Anfangs- und Endgrundgehalten unterschieden. Das Endgrundgehalt einer Besoldungsgruppe wird durch das alle zwei Jahre erfolgreiche Aufsteigen in den Dienstaltersstufen erreicht. Der Betrag, um den sich das Grundgehalt dabei jeweils erhöht, wird Dienstalterszulage genannt (§ 27 Abs. 1). Es umfassen die Besoldungsgruppen
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A 1 bis A 4 8
Stufen A 7 bis A
10
13
Stufen A 5 9 Stufen A 11 bis A 14, C 1 14 Stufen A 6 10 Stufen A 15 bis A 16, C 2 bis C 4 15 Stufen. |
Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 bemessen sich nach 10 Lebensaltersstufen (31. bis 49. Lebensjahr).
7. Besoldungsdienstalter
Für die Bestimmung der Höhe des jeweiligen Grundgehaltes eines Beamten ist sein Besoldungsdienstalter (BDA) maßgebend (§§ 28, 29,38). Das BDA beginnt am ersten des Monats, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet. Der Beginn wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, bis zum vollendeten 35. Lebensjahr um 1/4, danach um die Hälfte dieser Zeit hinausgeschoben, wenn kein Anspruch auf Besoldung bestand. Für Richter und Beamte mit einem Eingangsamt in BesGr A 13 oder A 14 wird der Beginn nur für Zeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres um die Hälfte hinausgeschoben. Unschädlich sind Zeiten, in denen der Beamte im dienstlichen Interesse oder zur Kinderbetreuung (bis 3 Jahre) beurlaubt war. In der Richterbesoldung besteht das Lebensaltersprinzip.
8. Stellenkegel
Das Verhältnis der Beförderungsämter in den Besoldungsordnungen darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 7 40 v. H., in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H., in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H., im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H., in der Besoldungsgruppe A 12 12 v. H., in der Besoldungsgruppe A 13 4 v. H., im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 40 v. H., in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 10 v. H. Von S. 780diesen Regelungen gibt es jedoch Ausnahmen, z. B. für Oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundesoberbehörden, Gemeinden und Professoren, die Steuerverwaltung, den technischen Dienst. Im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung dürfen ab 1992 folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: In BesGr A 11 30 %, A 12 20 % und A 13 8 %. Die hierfür erforderlichen Stellenhebungen werden auf 4 Jahre gestreckt, so daß 1992 erst 1/4 für Beförderungen zur Verfügung stehen.
V. Ortszuschlag
Der Ortszuschlag (§§ 39-41) wird neben dem Grundgehalt gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten sowie nach seinen Familienverhältnissen. Mehrere Besoldungsgruppen sind jeweils zu Tarifklassen zusammengefaßt. Die Familienverhältnisse des Beamten werden durch die einzelnen Stufen des Ortszuschlages berücksichtigt. Er erhält für jedes Kind 134,03 DM. Bei den BesGr A 1 bis A 5 erhöht sich der Ortszuschlag ab dem zweiten Kind in BesGr A 1 bis A 3 um je 40 DM, in BesGr A 4 um je 30 DM und in BesGr A 5 um je 20 DM. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes erhalten daneben Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Es wird von den zuständigen Besoldungsstellen gemeinsam mit den Bezügen ausgezahlt. Ferner wird bei Vorliegen der Voraussetzungen Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gewährt.
VI. Zulagen
Für herausgehobene Funktionen können Amts- und Stellenzulagen vorgesehen werden (§ 42). Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltsfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltsfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Neben den Amts- und Stellenzulagen können sonstige Zulagen gewährt werden.
Die Zulagen müssen bundesgesetzlich geregelt sein. Es gilt dabei der Grundsatz, daß jeweils nur eine Zulage gewährt werden soll (Kumulationsverbot). So wird beispielsweise neben der Ministerialzulage keine Mehrarbeitsvergütung gezahlt. Die nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Zulagen sind seit dem umfassend in der Anlage IX des BBesG zusammengefaßt worden. Nachstehend sind einige Zulagen aufgeführt:
1. Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Ein Beamter, dem aufgrund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt in zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beförderung erreichen kann, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe, der das höhere Amt zugeordnet ist (§ 46). Die Zulage ist unter bestimmten Voraussetzungen ruhegehaltfähig.
2. Zulagen für besondere Erschwernisse
Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter und nach Zeit und Umfang unterschiedlicher Erschwernisse kann eine widerrufliche und nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden (§ 47). Die einzelnen abgeltbaren Erschwernisse sind in der Erschwerniszulagen-Verordnung (EZulV) v. (BGBl I S. 762) i. d. F. des BBVAnpG 91 enthalten, z. B. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, Zulage für Tauchertätigkeit, Zulage für Tätigkeiten S. 781auf Baustellen, Zulage für das Unschädlichmachen von Munition, Explosiv- und Kampfstoffen, Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze, Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst.
3. Mehrarbeitsvergütung
Soweit Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann, darf über Beamte in Bereichen, in denen nach Maß der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist, eine Mehrarbeitsvergütung vorgesehen werden (§ 48). Die Höhe der Vergütung wird nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festgesetzt und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen gestaffelt. Mehrarbeitsvergütung können z. B. erhalten: Beamte im Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser, im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost, im polizeilichen Vollzugsdienst, im Schuldienst als Lehrer. In anderen Bereichen nur im Rahmen eines Schicht- oder Bereitschaftsdienstes oder eines allgemeinen besonderen Dienstplanes, der ausschließlich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erforderlichen Arbeitsvorgängen besteht. Die Mehrarbeit muß schriftlich angeordnet oder genehmigt sein, die regelmäßige Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat übersteigen und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden können. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) v. (BGBl I S. 1107) i. d. F. des BBVAnpG 91. Danach betragen die Sätze pro Stunde bei Beamten der Besoldungsgruppe
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A 1-A
4 13,75
DM A 9-A
12 20,20
DM A 5-A 8 15,65 DM A 13-A 16 26,70 DM |
Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Entschädigung je Unterrichtsstunde zwischen 22,30 DM und 38,40 DM.
4. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (Ministerialzulage)
Die nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehaltes der für den Beamten maßgebenden Besoldungsgruppe, wobei jeweils mehrere Besoldungsgruppen zusammengefaßt sind. Maßgebend sind folgende Besoldungsgruppen:
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für
A 1-A 5 BesGr
A 5 für A 16, B 2-B 4 BesGr
B 3 für A 6-A 9 BesGr A 9 für B 5-B 7 BesGr B 6 für A 10-A 13 BesGr A 13 für B 8-B 10 BesGr B 9 für A 14,A 15, B 1 BesGr A 15 für B 11 BesGr B 11. |
Die Zulage ist durch Art. 1 § 5 Haushaltsstrukturgesetz v. 18. 12. 1975 (BGBl I S. 3176) auf den Stand vom eingefroren worden. In den Länderbesoldungsgesetzen gibt es z. T. abweichende Regelungen.
5. Zulagen für bestimmte Bereiche
Eine Stellenzulage, deren Höhe sich nach Art des Eingangsamtes bzw. nach der Beschäftigungsdauer richtet, erhalten u. a. Beamte in folgenden Bereichen: Polizeivollzugsbeamte (Anlage I Nr. 9), Beamte der Feuerwehr (Anl. I Nr. 10), Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Anl. I Nr. 11), Beamte in technischen Diensten (Anl. I Nr. 23), Beamte und Soldaten im Programmierdienst (Anl. I Nr. 24), Beamte der Steuer- und Zollverwaltung (Anl. I Nr. 26), Rechtspfleger (Anl. I Nr. 25) und Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen sowie des höheren Verwaltungsdienstes (Anl. I Nr. 27). S. 782
6. Zulagen für herausgehobene Funktionen
Nach Maßgabe sachgerechter Bewertung können bei den Spitzenpositionen des mittleren Dienstes für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, jeweils bis zu 30 % der Stellen mit einer unwiderruflichen und ruhegehaltsfähigen Stellenzulage ausgestattet werden. Die Zulage beträgt derzeit 338,99 DM.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei BesGr A 9 kann im einfachen Justizwachtmeisterdienst in BesGr A 5 eine ruhegehaltfähige Amtszulage von 83,96 DM gewährt werden, wenn der Beamte im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. In BesGr A 6 erhalten Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes eine Amtszulage von 45,54 DM.
Für Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, Amtsanwälte sowie Beamte des gehobenen technischen Dienstes können unter den gleichen Voraussetzungen wie bei BesGr A 9 20 % der Stellen mit einer Amtszulage von 344,50 DM ausgestattet werden.
7. Örtliche Prämie für Beamte in Ballungsgebieten
Für Beamte, die in einer Stadt der Bundesrepublik über 500 000 Einwohner oder in einer angrenzenden Gemeinde, deren Mietpreisniveau mindestens 15 % über dem Durchschnitt liegt, ihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben, kann eine örtliche Prämie gewährt werden. Der Beamte darf allerdings nur ein Grundgehalt bis zum Betrag der BesGr A 14, 8. Dienstaltersstufe erhalten. Die Prämie beträgt in Stufe 1 des Ortszuschlages bis zu 5 000 DM und in Stufe 2 bis zu 8 000 DM. Die Prämie kann innerhalb von 3 Jahren nur einmal gezahlt werden. Der Bundesminister des Innern hat eine entsprechende Rechtsverordnung v. (BGBl I S. 167) für den Bundesbereich erlassen. Die Regelungen sind bis zum befristet.
VII. Auslandsdienstbezüge
Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten neben den Dienstbezügen Auslandsdienstbezüge. Das gleiche gilt für Abordnungen ins oder im Ausland, die länger als 3 Monate dauern.
1. Auslandszuschlag
Der Auslandszuschlag (§ 55) richtet sich nach der Besoldungsgruppe und den Familienverhältnissen des Beamten sowie der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe, wobei die Dienstorte durch besondere Rechtsverordnung den einzelnen Stufen des Auslandszuschlages zugeteilt werden. Mit dem Auslandszuschlag sollen die Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland verbundenen besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung ausgeglichen werden. Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung kann darüber hinaus ein zeitlich befristeter Zuschlag bis zur Höhe von 750 DM monatlich festgesetzt werden.
2. Auslandskinderzuschlag
Da die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland keine Ansprüche nach dem Bundeskindergeldgesetz haben, wird ihnen ein besonderer Auslandskinderzuschlag (§ 56) gewährt.
3. Mietzuschuß
Der Mietzuschuß (§ 57) wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten Wohnraum 18 v. H. der Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleiches übersteigt. Der Mietzuschuß beträgt 90 v. H. des Mehrbetrages. Beträge die Miet- S. 783eigenbelastung in den BesGr A 1 bis A 8 mehr als 20 v. H., in den BesGr ab A 9 sowie bei Richtern mehr als 22 v. H. der ganannten Bezüge, so wird der volle Mehrbetrag erstattet.
4. Kaufkraftausgleich
Hat der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der DM durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich - § 54). Einzelheiten regelt der Bundesminister des Auswärtigen. Für den Mietzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
VIII. Anwärterbezüge
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge (§ 59 ff.). Dazu gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die Anwärtersonderzuschläge. Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach dem Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten soll. Er ist unterteilt in einen Grundbetrag vor und in einen nach Vollendung des 26. Lebensjahres. Daneben wird ein Verheiratetenzuschlag gewährt. Anwärtersonderzuschläge dürfen nur für Anwärter solcher Laufbahnen vorgesehen werden, in denen entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden. Die Anwärterbezüge können unter bestimmten Voraussetzungen bis auf 30 v. H. gekürzt werden, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht besteht.
IX. Besoldungserhöhungen
Nach § 14 ist die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig anzupassen. Vor einer beabsichtigten Besoldungserhöhung sind entsprechend § 94 die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften (Deutscher Beamtenbund, Deutscher Gewerkschaftsbund, Deutscher Richterbund) zu hören. Dies erfolgt bei einem sog. ”Anhörtermin” beim Bundesminister des Inneren.
Zum wurden die Bezüge um 6 % angepaßt. Die Zulagen wurden nur teilweise erhöht. Neben anderen strukturellen Verbesserungen des Besoldungsrechts sind ab die Grundgehaltsätze in den BesGr A 1 bis 4 um 40 DM, in BesGr A 5 um 30 DM und in BesGr A 6 um 20 DM angehoben worden.
X. Vermögenswirksame Leistungen
Aufgrund des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit v. (BGBl I S. 1173) i. d. F. des Steuerreformgesetzes v. (BGBl I S. 1093) werden pro Monat 13 DM - bei teilzeitbeschäftigten Beamten 6,50 DM - vermögenswirksame Leistungen gewährt. Vollbeschäftigte Beamte und Soldaten, deren Grundgehalt zuzüglich Amtszulagen und Ortszuschlag (Stufe 2) 1 900 DM monatlich nicht erreicht, erhalten monatlich 26 DM.
XI. Jährliche Sonderzuwendung
Nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung v. (BGBl I S. 1173) i. d. F. des BeamtVGÄndG v. (BGBl I S. 784S. 2218) erhalten die Beamten eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe der nach dem Besoldungsgesetz für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen). Daneben wird ein Sonderbetrag für zuschlagberechtigte Kinder in Höhe von 50 DM je Kind gewährt. Die Zuwendung wird mit laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt. Anspruchsvoraussetzung ist, daß die Berechtigten seit dem ersten nicht allgemeinen freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hauptberuflich waren und mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, daß sie ein früheres Ausscheiden (z. B. Ruhestand, Ende der Verpflichtungszeit als Soldat) nicht selbst zu vertreten haben.
XII. Urlaubsgeld
Nach dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes v. (BGBl I S. 2117/2120) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1986 v. 21. 7. 1986 (BGBl I S. 1072) erhalten vollbeschäftigte Beamte, Richter und Soldaten ein Urlaubsgeld im höheren und gehobenen Dienst von 300 DM, im mittleren und einfachen Dienst von 450 DM. Berechtigte, deren regelmäßige Arbeitszeit und deren Bezüge ermäßigt worden sind, erhalten ein im gleichen Verhältnis verringertes Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli gezahlt. Anwärtern wird ein Urlaubsgeld von 300 DM gewährt.
XIII. Absicherung gegen Krankheit
Beamte, Richter und Soldaten sind kraft Gesetzes von der Krankenversicherungpflicht befreit. Der Dienstherr gewährt im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf Krankheitskosten eine Beihilfe. Die Vorschriften sind je nach Dienstherr unterschiedlich ausgestaltet. Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Bundes gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfsvorschriften - BhV) v. 19. 4. 1985 (GMBl 1985 S. 290) i. d. F. v. (GMBl 1991 S. 498).
Durch die Beihilfe werden im Regelfall für den Beamten 50 %, mit 2 und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 % der Krankheitskosten erstattet. Für seinen Ehegatten werden 70 % und für jedes Kind 80 % der Krankheitskosten übernommen. Für den verbleibenden Restbetrag muß der Beamte selbst aufkommen. Er kann sich aber freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse (Orts- oder Ersatzkasse) zu 100 % versichern. Der Beihilfeanspruch ist dann nur noch in Ausnahmefällen gegeben. Eine andere Möglichkeit besteht in einer privaten Krankenversicherung zur Abdeckung des Restbetrages. Private Krankenversicherungen bieten entsprechende Tarife an.
XIV. Anpassungen im Reisekostenrecht
Durch die Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und der VO zu § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz v. 29. 11. 1991 (BGBl I S. 2154) hat der Bundesminister des Innern die Kilometersätze für Dienstreisen zum erhöht. Für Fahrten, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug durchführt, werden - abhängig vom Hubraum - zwischen 18 und 38 Pfennig je gefahrenen Kilometer erstattet. Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher werden als bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Soweit die zuständige Behörde aus triftigen Gründen Ausnahmen zugelassen und anerkannt hat (vgl. NWB F. 29 S. 893), daß das Privatfahrzeug vom Beamten im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, beträgt die Vergütung je gefahrenen Kilometer für die ersten 10 000 km 52 Pfennig, für jeden weiteren Kilometer 38 Pfennig. S. 785
1. Bundesbesoldungsordnung A
2. Bundesbesoldungsordnung B
Ortszuschlag
S. 786
3. Bundesbesoldungsordnung C
4. Bundesbesoldungsordnung R
5. Anwärterbezüge
Für Anwärter, die nach dem eingestellt worden sind:
Fundstelle(n):
NWB Fach 29 Seite 919 - 928
NWB1992 Seite 777 - 786
FAAAA-83899