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Nachträgliche Vorlage der Steuerbescheinigung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Bei der Beurteilung der Frage, ob die nachträglich vorgelegte Steuerbescheinigung über einbehaltene KSt aufgrund der materiell-rechtlichen Rückwirkung ein Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, ist nach den verschiedenen Tatbeständen des § 20 Abs. 1 EStG zu differenzieren:
Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist der tatsächliche Zufluß der Gewinnausschüttung, der als Ereignis anzusehen ist, das bei Erlaß des Steuerbescheids bereits vorhanden, dem FA aber noch nicht bekannt war. Die Steuerbescheinigung ist insoweit nur Beweismittel i. S. des § 173 AO.
Die anrechenbare KSt ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die Vorlage der Steuerbescheinigung ist insoweit materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erfassung bei der ESt-Festsetzung (und zugleich bei der Anrechnung nach § 36 EStG). Die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung ist nur insoweit rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.