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Behandlung von Vertragsänderungen bei Lebensversicherungsverträgen
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zinserträge aus Lebensversicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ist u. a., daß eine Versicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorliegt. Dies beinhaltet für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen und Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil eine Mindestvertragsdauer von 12 Jahren.
Zweifelhaft kann sein, welche Bedeutung der Mindestvertragsdauer in den Fällen zukommt, in denen Lebensversicherungsverträge z. B. aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse den neuen Erfordernissen des Versicherungsnehmers durch Vertragsänderungen angepaßt werden.
Der BFH sieht einen Versicherungsvertrag nach Inhalt und wirtschaftlichem Gehalt als unverändert an (kein Fall der Novation), wenn die entscheidenden Merkmale, nämlich Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer nicht geändert werden ( BStBl 1974 II S. 633).
Fallbeispiele zur Verkürzung oder Verlängerung der Vertragslaufzeit:
1. Verlängerung der Beitragszahlungs- und Versicherungsdauer
Beispiel A: Bei gleichbleibender Höhe der Versicherungsleistung wird die Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer nach einer zurückgelegten Vertragslaufzei...