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§ 19 EStG Stock Options
Zur 1stl. Behandlung von Stock-Options wird nach Abschluß der diesbezüglichen Erörterungen durch die obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgender Standpunkt vertreten: An der bisherigen Auffassung, wonach bei einem aufgrund einer individuellen Zusage eingeräumten nicht handelbaren Optionsrecht ein geldwerter Vorteil erst bei Ausübung des Optionsrechts zufließt, wird in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten. Maßgebend ist dabei das Kriterium ”Marktgängigkeit”. Marktgängigkeit setzt die uneingeschränkte Veräußerbarkeit der Option an einem vorhandenen und für alle offenen Markt voraus. Keine uneingeschränkte Veräußerbarkeit ist anzunehmen, wenn der ArbG (oder für ihn ein Dritter) Stillhalter der Option ist und ein Vorkaufsrecht für sich (oder den Dritten) vereinbart. In diesem Fall wird dem AN mit der Option nur eine nicht zum Zufluß führende Gewinnchance eingeräumt.