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§ 19 EStG Rückzahlung von Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarungen
Zu dem BdF-Erl. v. gibt die OFD ergänzende Hinweise.
I. Zu Tz. 2.4 - Verlustrücktrag:
Eine Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn der ArbG nach dem Arbeitsvertrag - bzw. nach einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag - verpflichtet ist, zusätzlich zu dem vereinbarten Nettolohn die darauf entfallende LSt und sonstige Annexsteuern wie z. B. KiSt, Solidaritätszuschlag sowie die AN-Anteile zur Sozialversicherung zu tragen.
Die entsprechende Verpflichtung des ArbG berührt dabei lediglich das Innenverhältnis, so daß der AN selbst Schuldner der Steuern und Beiträge bleibt (vgl. § 38 Abs. 2 EStG für die LSt). Die Übernahme der Steuern und Beitragslasten stellt für den AN zusätzlich zu seinem Nettogehalt gezahlten Arbeitslohn dar. Stpfl. Bruttoarbeitslohn ist in diesen Fällen die Summe aus ausgezahltem Nettolohn und den vom ArbG übernommenen Steuern und AN-Anteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (zu Einzelheiten der Berechnung vgl. Abschn. 122 LStR).
Der danach ermittelte Bruttoarbeitslohn ist als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit auch dann in die ESt-Veranlagung des AN einzubeziehen, wenn die vom ArbG einbehaltene LSt höher ist als die später durch die Veranlagung festgesetzte ESt und der AN den daraus res...BStBl 1976 II S. 543BStBl 1979 II S. 771