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§ 19 EStG Besteuerung von Wiederholungshonoraren bei Rundfunkanstalten
Nach Tz. 1.5 des BdF-Schreibens zum Steuerabzug vom Arbeitslohn bei unbeschränkt estpfl. (lstpfl.) Künstlern und verwandten Berufen v. (BStBl I S. 638) sind Wiederholungshonorare als Arbeitslohn zu erfassen, wenn auch das Ersthonorar dem Arbeitslohn zugeordnet worden ist.
Nach dem (BStBl II S. 471) sind Wiederholungshonorare als Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu behandeln, falls die Leistungsschutzrechte des AN nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrages auf den ArbG übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind.
Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder wird die Auffassung vertreten, daß diese Form der Insolvenzsicherung der aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstandenen Arbeitslohnansprüche nicht zu einem geldwerten Vorteil bei den betroffenen (gesicherten) AN führt.