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NWB Nr. 13 vom Seite 997 Fach 26 Seite 3559

Rechtsprechung zum Arbeitsrecht - 2. Halbjahr 1996 -

von Richter am Arbeitsgericht Günter Brede, Kassel

I. Individualarbeitsrecht

1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht

a) Arbeitnehmer-Begriff

Nach st. Rspr. des BAG kommt es nicht darauf an, ob ein Dienstverhältnis als Arbeitsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis bezeichnet wird. Wer in persönlicher Abhängigkeit und bei Eingliederung in eine betriebliche Organisation Dienste leistet, ist automatisch Arbeitnehmer (AN), gleichgültig wie das Dienstverhältnis überschrieben ist. Diese zwingende Schutzwirkung des Arbeitsrechts hindert die Parteien jedoch nicht, einen Arbeitsvertrag auch in den Fällen abzuschließen, in denen die Dienste auch im Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters erbracht werden können (, BB 1996 S. 2690).

b) Befristeter Arbeitsvertrag

Die Einstellung eines AN zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist in st. Rspr. des BAG als sachlicher Befristungsgrund anerkannt. Daß der AN zum Zeitpunkt des befristeten Vertragsabschlusses nahezu sechs Jahre in Vertretung gearbeitet hatte, muß nicht dazu führen, die neue vereinbarte Befristung als nicht mehr sac...