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§ 17 EStG Inanspruchnahme von GmbH-Gesellschaftern aufgrund von Bürgschaftsverpflichtungen, die zu einem Zeitpunkt übernommen wurden, in dem die Inanspruchnahme und fehlende Werthaltigkeit der Rückgriffsforderung noch unwahrscheinlich waren
Nach den BStBl 1985 II S. 320, und v. , BFH/NV 1992 S. 94, führt die Inanspruchnahme des (ehemals) wesentlich beteiligten Gesellschafters aus einer für Gesellschaftsschulden eingegangenen Bürgschaft zu (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung, soweit die Kosten der Inanspruchnahme den Wert des entstehenden Rückgriffsanspruches übersteigen, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt war.
Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist nach BFH a. a. O. gegeben, wenn im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft die Inanspruchnahme und die Uneinbringlichkeit der Rückforderung so wahrscheinlich waren, daß ein Nichtgesellschafter die Bürgschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht übernommen hätte. Angesprochen sind damit die Fälle der Übernahme der Bürgschaft ”in der Krise”.
Problematisch sind die Sachverhalte, in denen der Gesellschafter sich - regelmäßig zeitlich und der Höhe nach unbeschränkt - für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt verbürgt hat, in dem das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung nicht risikobehaftet war.
Auch in den Fällen, in denen ein Gesellschafter unentgeltlich, ohne Sicherheitslei...