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§ 15 EStG Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel
1. Beteiligungen an vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften
Beteiligt sich ein Stpfl. an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft und veräußert die Gesellschaft Grundstücke, so sind nach Tz. 15 der o. a. Karteianweisung diese Veräußerungen für die Frage, ob der Beteiligte in seiner Person einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, mit zu berücksichtigen. Der Anteil des Stpfl. an den veräußerten Objekten ist für die Ermittlung der ”Drei-Objekt-Grenze” jeweils einem Objekt gleichzustellen (Beschl. des Großen Senats des BStBl II S. 617).
Nach Tz. 16 der Karteianweisung gilt Entsprechendes, wenn der Gesellschafter seine Beteiligung verkauft ( BStBl II S. 369).
Voraussetzung für die Anrechnung von Objektveräußerungen durch die Gesellschaft oder von Beteiligungen, insbesondere auf die ”Drei-Objekt-Grenze”, ist allerdings in beiden Fallvarianten, daß der Gesellschafter zu mindestens 10 v. H. an der Gesellschaft beteiligt ist.
In der Praxis sind Gestaltungen bekannt geworden, in denen sich Stpfl. mit einem unter 10 v. H. liegenden Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligen, der absolute Betrag der zu leistenden Einlage jedoch sehr hoch ...