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§ 15a EStG Erweiterter Verlustausgleich bei „überschießender„ Außenhaftung des Kommanditisten - Abs. 1 Satz 2 bei geschlossenen Immobilienfonds
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Eintragung einer über die Pflichteinlage des Kommanditisten hinausgehende Haftsumme in das Handelsregister eine Erweiterung des Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ermöglicht, wird unter Hinweis auf das - BStBl 1992 II S. 164 ff. und die (Nr. 8 zu § 15a EStG) und S 2253b (Nr. 64 zu § 21 EStG) wie folgt Stellung genommen:
Gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG können - abweichend von Satz 1 - Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Die zitierte Formulierung läßt grundsätzlich zu, daß die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage auch dann Grundlage für ein erweitertes Verlustausgleichsvolumen sein kann, wenn sie die gesellschaftsvertragliche Pflichteinlage übersteigt (vgl. a. a. O.). Allerdings muß mit der Eintragung der Haftsumme in das Handelsregister ein echtes wirtschaftliches und nicht nur ein formal-juristisches Risiko verbunden sein.
Lt. a. a. O. i...