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§ 17 EStG Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV
vielen Dank für die Schreiben v. 29. 11. und sowie vom . Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zum Umfang der Mitteilungspflicht der Notare nach § 54 EStDV wie folgt Stellung:
1. Verpflichtungsgeschäfte
Seinem Wortlaut zufolge erfaßt § 54 EStDV nicht nur Verfügungsgeschäfte, sondern auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an KapGes zum Gegenstand hat (vgl. Abs. 1 letzte Alternative der Vorschrift).
2. Aufschiebend bedingte Verfügungen
Auch die aufschiebend bedingte Verfügung über Anteile an KapGes unterliegt der Mitteilungspflicht nach § 54 EStDV. Denn dadurch wird bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung eine Verfügung über einen Geschäftsanteil ohne weitere Mitwirkung eines Notars erreicht, so daß zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts keine Meldung mehr an das FA erfolgen kann.
3. Treuhandverträge über Anteile an Kapitalgesellschaften
Treuhandverträge unterliegen der Meldepflicht nach § 54 EStDV, soweit sie eine Verfügung über Anteile an KapGes zum Gegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch auf einen anderen Gesellschafter überträgt. In diesem Fall scheidet der ers...