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§ 15 EStG Abgrenzung der gewerblichen von der nichtselbständigen Tätigkeit bei Versicherungsvertretern
Einige Versicherungsunternehmen haben mit ihren Versicherungsvertretern, insbesondere Generalvertretern, Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Versicherungsvertreter erklären dementsprechend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die Frage, ob ein Stpfl. selbständig (gewerblich) oder nichtselbständig tätig ist, kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Es müssen die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend (H 134 - Gesamtbeurteilung - EStH 1997).
Das NdSächs. FG hat die Einkünfte des Generalvertreters (Klägers - Kl) eines Versicherungsunternehmens in folgendem Fall als solche aus Gewerbebetrieb beurteilt (Urt. v. EFG 1999 S. 130):
Den als Bruttoarbeitslohn geltend gemachten Provisionseinnahmen von 253 575 DM standen folgende unstreitige Aufwendungen gegenüber:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Provisionsabgaben | 8 641 DM |
Büroraum im Einfamilienhaus | 654 DM |
angemietetes Büro | 11 349 DM |
Löhne | 13 688 DM |
Werbekosten | 4 811 DM |
Bewirtungskosten | 1 831 DM |
Bürobedarf | 1 134 DM |
Porto/Telefon | 1 481 DM |
Kfz-Kosten | 12 339 DM |
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