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OFD Frankfurt/M. - S 2241 A

§ 15 EStG Gewinnverteilung nach Abs. 1 Nr. 2 bei Personengesellschaften; Verteilung außerbilanzieller Gewinnzurechnungen bei einer GmbH & atypisch Still

Die Stille Gesellschaft, deren typische Merkmale sich aus den §§ 230 bis 237 HGB ergeben, ist eine reine Innengesellschaft. Das Handelsgeschäft wird nach außen allein vom Geschäftsinhaber - bei einer GmbH & (atypisch) Still also von der GmbH - geführt. Da die Geschäftseinlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB), kann kein gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandsvermögen) gebildet werden, dies gilt auch dann, wenn der stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern im Innenverhältnis auch am Vermögen (stille Reserven und Geschäftswert) des Geschäftsinhabers beteiligt ist. Kann der stille Gesellschafter in diesem Fall auch Mitunternehmerinitiative entfalten, ist er steuerlich als Mitunternehmer (atypisch stiller Gesellschafter) zu qualifizieren. Im Unterschied zu einem Kommanditisten ist der atypisch stille Gesellschafter aber nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich am Betriebsvermögen des Inhabers beteiligt.

Da die (atypisch) stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht Kaufmann (§ 6 HGB) und deshalb nach § 238 HGB weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig ist, erfolgt die in § 232 HGB vorgeschriebene Gewinnermittlung auf der Grundlage des Jahre...

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