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OFD Berlin

§ 17 EStG Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes bei wesentlicher Beteiligung entsprechend anzuwenden, wenn eine KapGes aufgelöst wird.

Mit (BStBl 1985 II S. 428) hat der BFH entschieden, daß ein solcher Auflösungsgewinn oder -verlust in dem Jahr zu erfassen ist, in welchem das auf die wesentliche Beteiligung entfallende Vermögen verteilt wurde. Ein Verlust kann danach bereits in dem Jahr erfaßt werden, in dem mit einer (wesentlichen) Änderung des bereits feststehenden Verlusten nicht mehr zu rechnen ist.

Nach den Urt. v. (BStBl 1994 II S. 162, BFH/NV 1994 S. 364) setzt die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes aber die zivilrechtliche Auflösung der KapGes voraus. Mit Beschl. v. (VIII B 127/95, n. v.) hat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, daß damit der Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung der frühestmögliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG ist.

Zivilrechtliche Gründe für die Auflösung einer GmbH sind nach § 60 GmbHG (in der bis geltenden Fassung):

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