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OFD Hannover - S 2242

§ 16 EStG Berufsunfähigkeit i. S. des Abs. 4

Für Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben nach dem ist ein Freibetrag nur noch zu gewähren, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist (§ 16 Abs. 4 EStG i. d. F. des JStG 1996).

Maßgeblich für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Nach der Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt Berufsunfähigkeit vor bei Betroffenen, ”deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist”. Maßstab der Beurteilung der Berufsfähigkeit ist damit der bisherige Beruf des Betroffenen. Kann er diesen nicht mehr ausüben und veräußert er seinen Betrieb oder gibt ihn auf, steht ihm grundsätzlich der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG i. d. F. des JStG 1996 zu.

Für die Frage der Berufsunfähigkeit ist die Möglichkeit der Ausübung sog. ”Verweisungsberufe” nur beachtlich, wenn der ”Verweisungsberuf” im bisherigen Betrieb ohne größere Schwierigkeiten ausgeübt werden kann.

Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit vgl. R 139 Abs. 14 EStR 1996. Eine Bes...

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