OFD Magdeburg - S 2240

§ 15 EStG Steuerliche Behandlung von Refinanzierungszinsen einer an einer Personengesellschaft beteiligten Bank

Von mehreren Bankverbänden und von einer Steuerberatungsgesellschaft war die Frage gestellt worden, ob die FinVerw an ihrer Auffassung zur stl. Behandlung von Refinanzierungszinsen im Zusammenhang mit Bankdarlehen an eine vermögensverwaltende PersGes, an der die Bank beteiligt ist, im Hinblick auf das (BStBl 2000 II S. 577) festhält.

Nach dem - an den Zentralen Kreditausschuss (Bundeverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.) stellen die den Banken aus der Darlehensgewährung zufließenden Zinsen Sonder-BE dar und die Refinanzierungszinsen des Darlehens sind nach § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich Sonder-BA der beteiligten Bank. Die Refinanzierungszinsen sind nach diesem BMF-Schr. regelmäßig auch dann Sonder-BA, wenn sie dem ausgereichten Darlehen nicht unmittelbar, sondern nur im Schätzungswege zugeordnet werden können, weil nach der bisherigen Rspr. des BFH für die Annahme von Sonder-BE oder-BA bereits ein (bloßer) Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb als einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG genügt.

Mit Urt. v. (a.a.O.) hat der BFH für den Fall der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34d Nr. 6 EStG - entgegen der Verwaltungsauffassung - entschieden, dass auch bei Kreditinstituten die Frage des Abzugs der Refinanzierungskosten als BA nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen sei. Gleiches gelte für die Beurteilung des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i. S. des § 3c EStG und des wirtschaftlichen Zusammenhangs i. S. von § 103 Abs. 1 BewG.

Die für das Außensteuerrecht zuständigen Vertreter des Bundes und der Länder haben sich der Auffassung des BFH angeschlossen und wenden das Urt. über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein an (vgl. z. B. , DStR 2001 S. 129). Allerdings wird nach Lösungsmöglichkeiten zur Wiederherstellung der mit (BStBl 1997 I S. 1022) dargestellten Rechtsauffassung zur Zuordnung von Refinanzierungszinsen bei Kreditinstituten gesucht, und zwar gegebenenfalls durch eine gesetzliche Regelung.

Die Sitzungsteilnehmer (ESt-Referatsleiter) wurden darüber informiert, dass sich die für den Bereich der Außensteuern zuständigen Vertreter des Bundes und der Länder in der Sitzung ASt I/2001 v. 27. bis außerhalb der Tagesordnung erneut dafür ausgesprochen haben, eine gesetzliche Regelung zur Wiederherstellung der Rechtslage vor Anwendung des (a.a.O.) anzustreben. Mit der Ausgestaltung dieser gesetzlichen Regelung solle sich die Arbeitsgruppe zur Fortentwicklung der Unternehmensbesteuerung für den Bereich des Außensteuerrechts befassen, die im Jahr 2002 erneut tagen wird.

Die ESt-Referatsleiter vertraten einhellig die Auffassung, dass auf Grund des neuen (a.a.O.) nicht mehr an der mit (entspricht dem MF-Erl. v. - Az.: 42 - S 2240 - 63) - vertretenen Auffassung festgehalten werden kann.

Sie sahen einstimmig einen gesetzlichen Regelungsbedarf zur Vermeidung von GewSt-Sparmodellen, die sich durch Anwendung des (a.a.O.) nunmehr wieder ergeben können. Ohne Berücksichtigung der Refinanzierungszinsen der Bank als Sonder-BA kann bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vom Gewinn der PersGes eine sog. erweiterte Kürzung, d. h. die Steuerfreistellung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei der Bank wird vom Gewinn ein hierin enthaltener bei der PersGes festgestellter Gewinnanteil nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt bzw. ein entsprechender Verlustanteil nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzugerechnet. Im Ergebnis werden die Bruttozinserträge als Sonder-BA bei der PersGes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und bei der Bank nach § 9 Nr. 2 GewStG von der GewSt freigestellt.

Die ESt-Referatsleiter vertraten mehrheitlich die Auffassung, dass eine gesetzliche Lösung im EStG angestrebt werden sollte, weil sich das Problem aus den Vorschriften zur Gewinnermittlung ergebe. Der BMF schlug zusätzlich vor, das für die GewSt zuständige Referat des BMF um Stellungnahme dazu zu bitten, ob eine gesetzliche Regelung im GewStG sinnvoll wäre und wie diese ausgestaltet sein könnte. Diesem Vorschlag stimmten die Ländervertreter zu.

OFD Magdeburg v. - S 2240

Fundstelle(n):
TAAAA-83650