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Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auswirkungen desBGH-Urt. v. - II ZR 371/98 - (DStR 1999 S. 1704)
Mit Urt. v. (a.a.O.) hat der BGH entschieden, dass für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz (z. B. ”GbR mbH”) oder einen anderen Hinweis beschränkt werden kann, der den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlicht. Nach Auffassung des BGH ist für eine Haftungsbeschränkung vielmehr eine individuell getroffene Abrede der GbR bei jedem von ihr abgeschlossenen Vertrag erforderlich.
In steuerlicher Hinsicht hat diese Rechtsprechung im Wesentlichen Auswirkung
auf die Beurteilung der so genannten gewerblichen Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
So konnte nach bisheriger Auffassung eine vermögensverwaltende GbR, die nicht als Schein-KG in das Handelsregister eingetragen war, allein durch das Hinzutreten einer GmbH die gewerbliche Prägung nicht erlangen, es sei denn, die rechtsgeschäftliche Haftung der außer der KapGes an der GbR beteiligten Gesellschafter war allgemein und im Außenverhältnis erkennbar auf ihre Einlage beschränkt. Dem entspricht die bisherige Aussage in H 138 Abs. 6 EStH 1999, die allerdings durch die Rechts...BGBl I 1998 S. 1474