Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 EStG Einführungsschreiben zur Besteuerung von Anteilen an Kapigesellschaften im Privatvermögen: — Ermittlung der Anschaffungskosten, — Überwachung der Beteiligungsverhältnisse und der damit zusammenhängenden Kontrollmitteilungen, — Ertragsteuerliche Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
1. In einer Reihe von Fällen ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes zu versteuern (Veräußerungstatbestände):
a) Spekulationsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG,
b) Veräußerung von spaltungsgeborenen Anteilen i. S. des § 13 Abs. 2 UmwStG bzw. § 15 i. V. mit § 13 Abs. 2 UmwStG
c) Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen i. S. des § 21 Abs. 1 UmwStG bzw. § 25 i. V. mit § 21 UmwStG,
d) Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (§ 17 EStG ist subsidär).
2. Aber auch ohne Veräußerung wird der Vermögenszuwachs in bestimmten Fällen versteuert (Veräußerungsersatztatbestände), insbesondere:
a) die verdeckte Einlage von Anteilen an einer KapGes bei wesentlichen Beteiligungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) und spaltungsgeborenen Anteilen (§ 13 Abs. 2 UmwStG i. V. mit § 17 EStG),
b) bei einer wesentlichen Beteiligung gem. § 17 Abs. 4 EStG
aa) die Auflösung der KapGes,
bb) die Einlagenrückzahlung bei einer Kapitalherabsetzung (effektive Kapitalherabsetzung),
cc) die Ausschüttung bzw. Rückzahlung von Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04), soweit sie die Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung gem. § 17 Abs. 1 EStG übersteigt,
c) Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 6 AStG (insbesondere bei Wohnsitzverlegung in das Ausland),
d) Übernahmegewinn bei Umwandlung (Verschmelzung, Formwechsel, Abund Aufspaltung) von ei...