NWB Nr. 27 vom Seite 2461 Fach 19 Seite 2501

Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien zum Unterhalt - Stand 1. 7. 1999 -

I. Düsseldorfer Tabelle

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen (JMBl NW 1999 S. 133) beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. Die neue Tabelle gilt ab . Bis zum ist die bisherige Tabelle (Stand: ; NWB F. 19 S. 2349 = FamRZ 1998, 534 = NJW 1998, 1469) anzuwenden.

A. Kindesunterhalt


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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) 
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 3 BGB)
Vom Hundertsatz
Bedarfskontroll-
betrag (Anm. 6)
0-5
6-11
12-17
ab 18
1.
bis   2.400
355
431
510
589
100
1.300/1.500
2.
2.400-2.700
380
462
546
631
107
1.600
3.
2.700-3.100
405
492
582
672
114
1.700
4.
3.100-3.500 
430
522
618
713
121
1.800
5.
3.500-3.900
455
552
653
754
128
1.900
6.
3.900-4.300
480
582
689
796
135
2.000
7.
4.300-4.700
505
613
725
837
142
2.100
8.
4.700-5.100
533
647
765
884
150
2.200
9.
5.100-5.800
568
690
816
943
160
2.350
10.
5.800-6.500
604
733
867
1.002
170
2.500
11.
6.500-7.200
639
776
918
1.061
180
2.650
12.
7.200-8.000
675
819
969
1.120
190
2.800
über  8.000
nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zu schläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - ein schließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1. 7. 1999 gel tenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgrup pe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz er rechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet. S. 24623. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mtl. 1.300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mtl. 1.500 DM. Hierin sind bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.120 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i. d. R. um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von mtl. 150 DM zu kürzen

9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):


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1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; S. 2463
bb) Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
wie zu 1a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:


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a) §§ 58, 59 EheG:
in der Regel wie I,
b) § 60 EheG:
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG:
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB:

Wie zu I bzw. II, 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:


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1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1.500 DM,
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
1.300 DM.

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u. U. ein höherer Betrag zu belassen.

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:


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1. falls erwerbstätig:
1.500 DM,
2. falls nicht erwerbstätig:
1.300 DM.

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:


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1. falls erwerbstätig:
1.100 DM,
2. falls nicht erwerbstätig:
950 DM.

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhalts- S. 2464berechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH, FamRZ 1997 S. 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992 S. 539, 541).

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu leisten (§ 1612b Abs. 5 BGB).

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2.250 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 800 DM.


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Notwendiger Eigenbedarf des V:
1.500 DM.
Verteilungsmasse: 2.250 DM - 1.500 DM =
750 DM,
Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder:
589 DM (K 1) + 431 DM (K 2) + 355 DM (K 3) = 1.375 DM.
Unterhalt:
K 1: 589 x 750/1.375 = 321 DM
                   K 2: 431 x 750/1.375 = 235 DM
                   K 3: 355 x 750/1.375 = 194 DM.
Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1, 5 BGB):
K 1: 321 - 0 = 321 DM, da weniger als 464 DM (589 - 125 DM
Kindergeldanteil)
K 2: 235 - 0 = 235 DM, da weniger als 306 DM (431 - 125 DM
Kindergeldanteil)
K 3: 194 - 0 = 194 DM, da weniger als 205 DM (355 - 150 DM
Kindergeldanteil)

V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 125 + 125 + 150 = 400 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge.

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.500 DM.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.800 DM.

II. Leitlinien zum Unterhalt

Zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. S. 2465

A. Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, wie z. B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. Einmalige höhere Zahlungen, wie z. B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).

2. Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.

3. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten.

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z. B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen.

Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.

Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 11a und 12 zu berücksichtigen.

Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 11b) zu kürzen.

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung ermittelt. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden.

7. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.

8. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen (vgl. BGH, FamRZ 1998 S. 899, 901). Ob und inwieweit neben den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. einerseits BGH, FamRZ 1998 S. 899, 901; andererseits BGH, FamRZ 1998 S. 87, 88).

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. S. 2466

9. Einkommen sind auch:

a)

Renten, Pensionen und Kapitaleinkünfte;

b)

Arbeitslosengeld und Krankengeld;

c)

Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nicht, soweit der Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1987 S. 456, 458);

d)

Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt;

e)

BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen), auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden;

f)

Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG;

g)

Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; bei Sozialleistungen nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden;

h)

an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld, soweit es deren Leistungen abgilt;

i)

Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 Abs. 2 BGB);

j)

die Vergütung für die Führung eines Haushalts eines leistungsfähigen Dritten; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von 600 DM monatlich angesetzt werden.

10. Einkommen sind nicht:

a)

Sozialhilfe; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG) - insbesondere für die Vergangenheit - durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde (vgl. BGH, FamRZ 1993 S. 417, 419);

b)

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz;

c)

Kindergeld;

d)

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente; sie sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH, FamRZ 1981 S. 28, 29);

e)

freiwillige Leistungen Dritter (z. B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen), es sei denn, daß die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.

11. Bereinigtes Einkommen:

a)

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

b)

Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A 3 der Düsseldorfer Tabelle. Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ZSEG) angesetzt werden.

c)

Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A 8 zur Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A 3 zur Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.

d)

Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen. S. 2467

e)

Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubigern gegeneinander abzuwägen.

f)

Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann ein Betreuungsbonus gewährt werden.

12. Steuerzahlungen, -erstattungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

B. Kindesunterhalt

13. Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages (Anm. A 6) zu entnehmen.

14. Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils.

15. Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils oder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle) ist bei Leistung des Barunterhalts gefährdet. Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach Nr. 19 für den Gesamtbedarf.

16. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemißt sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm. A 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt Nr. 19. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A 1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.

17. Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle.

18. Das bereinigte Einkommen des Kindes wird in der Regel in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet. Jedoch ist das Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, nur teilweise, in der Regel zur Hälfte, auf den Barunterhalt anzurechnen; im übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zugute.

19. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemißt sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen. Diese sind vorab jeweils um vorrangige Unterhaltspflichten und den angemessenen Eigenbedarf nach Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle zu kürzen. Sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten oder eines diesem gleichgestellten volljährigen Kindes einzusetzen (§ 1603 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB), wird ihr Eigenbedarf auf den notwendigen Selbstbehalt (Anm. A 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle) ermäßigt, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht gedeckt werden kann. S. 2468

Der Verteilungsschlüssel kann bei verbleibendem Betreuungsaufwand wertend verändert werden.

20. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld nicht bezieht, vermindert sich um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes.

Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld bezieht, erhöht sich um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes.

C. Ehegattenunterhalt

21. Eine Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der berechtigte Ehegatte seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann und der Pflichtige leistungsfähig ist.

22. Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben.

Einkommensveränderungen während der Trennungszeit sind zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Einkünfte, die infolge trennungsbedingter Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, und für Veränderungen, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Als nicht trennungsbedingt kann die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit angesehen werden, wenn sie auf einem schon vor der Trennung gefaßten Lebensplan beruht.

Entwicklungen nach der Scheidung sind zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vorher gelegt und mit ihnen bei Scheidung zu rechnen war.

23. Das Einkommen ist um den Tabellenunterhalt für gemeinsame Kinder zu bereinigen. Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn den Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt. Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Der Fortfall des Kindesunterhalts nach Trennung und Scheidung erhöht in der Regel den Bedarf.

24. Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des Einkommens beider Ehegatten anzusetzen. Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen.

Der Bonus ist vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und berücksichtigungsfähiger Schulden zu errechnen.

25. Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute (Quotenbedarf). Zu berücksichtigen ist nur prägendes Einkommen.

Trennungsbedingte Mehrkosten erhöhen in angemessenem Umfang den Bedarf des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit sie aufgrund des Parteivorbringens festgestellt oder geschätzt werden können. Sofern die Berechnung nach Absatz 1 für den Berechtigten weniger als das Existenzminimum nach B V der Düsseldorfer Tabelle ergibt, wird der trennungsbedingte Mehrbedarf häufig die Differenz ausmachen (§ 287 ZPO; BGH, FamRZ 1987 S. 266).

Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf anzurechnen. Erwerbseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, ist um 1/7 zu kürzen (vgl. Nr. 24). S. 246926. Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der ein oder mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Betreut er nur ein Kind, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das Kind noch nicht acht Jahre alt ist. Nach der Grundschulzeit wird im allgemeinen eine Teilzeitarbeit zumutbar sein. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, kommt eine Vollzeittätigkeit in Betracht.

27. Der Pflichtige ist leistungsfähig, wenn sein Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Nr. 25) gewahrt bleibt. Wird sein Bedarf durch Leistung des vollen Unterhalts gefährdet, schuldet er Unterhalt nur nach Billigkeit (§§ 1361 Abs. 1 Satz 1, 1581 BGB). In jedem Fall muß dem Schuldner der notwendige Selbstbehalt nach B IV der Düsseldorfer Tabelle verbleiben.

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.

28. Ist der eheangemessene Bedarf des Verpflichteten gefährdet (vgl. Nr. 25, 27), gilt folgendes:

  • Hat nur der Unterhaltspflichtige Einkommen, so schuldet er in der Regel nicht mehr als 3/7 seiner anrechenbaren Erwerbseinkünfte und 1/2 seines sonstigen Einkommens als Unterhalt.

  • Verfügen beide Ehegatten über Einkommen, so kommt als Unterhalt 3/7 der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Erwerbseinkünfte und 1/2 der Differenz sonstiger anrechenbarer Einkommen in Betracht (Differenzmethode).

  • Es kann auch unabhängig von Quoten eine Angemessenheits- und/oder Billigkeitskontrolle vorgenommen werden.

Alter oder Krankheit können auch bei nicht aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften eine Abweichung von der hälftigen Aufteilung rechtfertigen (vgl. BGH, FamRZ 1990 S. 981, 982).

Die 3/7- bzw. 1/2-Grenze gilt nicht für Mangelfälle.

29. Beispiele zur Unterhaltsberechnung


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a) Nur ein Ehegatte hat Einkommen:
Erwerbseinkommen V:
3.500 DM
B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig.
Ehegattenunterhalt: 3.500 x 3/7:
1.500 DM
b) Beide Ehegatten haben Einkünfte; prägend ist das Einkommen des V.
Prägendes Erwerbseinkommen V:
3.500 DM
Nicht prägendes Erwerbseinkommen B:
1.400 DM
Unterhalt nach der Anrechnungsmethode:
Bedarf B: 3.500 x 3/7
= 1.500 DM
anzurechnen: 1.400 x 6/7 
= 1.200 DM
--------
Restbedarf
300 DM
c) Beide Ehegatten haben prägendes Einkommen:
Erwerbseinkommen V:
3.500 DM
Erwerbseinkommen B:
1.400 DM
--------
Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (Nr. 25):
Bedarf B: 3.500 x 3/7 + 1.400 x 4/7
= 2.300 DM
anzurechnen: 1.400 x 7/7
= 1.400 DM
--------
Restbedarf
900 DM
Verkürzte Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode:
=  900 DM
(3.500 - 1.400) x 3/7 S. 2470
d) Beide Ehegatten haben prägendes Einkommen,
B zusätzliche nicht prägende Einkünfte:
Prägendes Erwerbseinkommen V:
3.500 DM
Prägendes Erwerbseinkommen B:
1.050 DM
zusätzliches nicht prägendes Erwerbseinkommen B:
350 DM
Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (Nr. 25):
Bedarf B: 3.500 x 3/7 + 1.050 x 4/7 = 2.100 DM anzurechnen:
prägendes Einkommen B 1.050 x 7/7
1.050 DM
nicht prägendes Einkommen B 350 x 6/7
300 DM
--------
Restbedarf
750 DM
Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode:
Bedarf B: 1/2 (3.500 x 6/7 + 1.050 x 6/7)
= 1.950 DM
anzurechnen: Gesamteinkommen B 1.400 x 6/7
1.200 DM
--------
Restbedarf
750 DM
e) V hat prägendes, B nicht prägendes Einkommen.
Bei B, nicht aber bei V ist trennungsbedingter
Mehrbedarf zu berücksichtigen:
Prägendes Erwerbseinkommen V
3.500 DM
Nicht prägendes Erwerbseinkommen B
560 DM
Unterhalt nach der Anrechnungsmethode:
Bedarf B 3.500 x 3/7=
1.500 DM
trennungsbedingter Mehrbedarf B
350 DM
--------
Gesamtbedarf
1.850 DM
anzurechnen: 560 x 6/7
480 DM
--------
Restbedarf
1.370 DM
V ist leistungsfähig, weil ihm mit 2.130 DM mehr als sein Bedarf von(3.500 x 4/7 =) 2.000 DM verbleibt (vgl. Nr. 25, 27).

30. Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (vgl. Nr. 11a) von seinem Einkommen abzuziehen.

Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten nicht gesichert ist.

Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt nach Nr. 25, 27, 28 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.

Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (vgl. BGH, FamRZ 1999 S. 372).

Fundstelle(n):
NWB Fach 19 Seite 2501 - 2510
NWB1999 Seite 2461 - 2470
BAAAA-83617