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§ 15a EStG Gewinnhinzurechnung nach Abs. 3
1. Einlageminderung
2. Haftungsminderung
Einlageminderung i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG
Tz. 1 Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht (wieder auflebt), ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen und in gleicher Höhe ein verrechenbarer Verlust i. S. des § 15a Abs. 2 EStG festzustellen (§ 15a Abs. 3 Sätze 1 und 4 EStG). Die Gewinnzurechnung darf den Betrag der Anteile am Verlust der KG nicht übersteigen, der im Wj der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wj ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Tz. 2 Durch die Gewinnzurechnung bei einer Einlageminderung soll die Umgehung der Haftungsbegrenzung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG vermieden werden. Danach darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen bzw. nach § 10d EStG abgezogen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Vielmehr ist dieser Verlust gem. § 15a Abs. 2 EStG als verrechenbarer Verlust festzustellen. Die Gewinnzurechnung n...