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OFD München - S 2241 a

§ 15 EStG Geänderte zivilrechtliche Beurteilung einer als „GbR mbH„ bezeichneten GbR

Geänderte zivilrechtliche Beurteilung

Mit Urt. v. , II ZR, 371/98 (DStR 1999, 1704, m. Anm. Goette) hat der BGH entschieden, daß für die im Namen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz (z. B. ”GbR mbH”) oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden kann.

Nach Auffassung des BGH wäre für eine Haftungsbeschränkung vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erforderlich.

Mögliche steuerliche Auswirkungen

In steuerlicher Hinsicht kann diese Rechtsprechung wohl im wesentlichen Auswirkungen haben

Weitere Verfahrensweise

Bis zur abschließenden Klärung der im Bereich des Steuerrrechts zu ziehenden Konsequenzen sollen gesonderte Feststellungen die die vorstehenden Anwendungsbereiche betreffen, nur unter Vorb...

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