Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 EStG Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz für den Bau und Betrieb von Hochspannungs- und sonstigen Versorgungsleitungen
Entschädigungen, die für eine Inanspruchnahme von Grundstücken des (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögens für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen geleistet werden, sind ertragsteuerlich wie folgt zu behandeln:
Die Entschädigungen sind - unabhängig von der Sicherheit der Rechte durch Grunddienstbarkeiten - Betriebseinnahmen. Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Entschädigung für entgangene Einnahmen) sind nicht erfüllt, weil es insoweit an einem schädigenden Ereignis fehlt ( BStBl 1994 II S. 640).
Die Entschädigungen können auf Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung, auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfallen; die Gesamtentschädigung ist danach aufzuteilen und gesondert zu beurteilen.
Wegen der Behandlung der Entschädigung für eine objektiv feststellbare Wertminderung, vgl. BMWF-Schreiben v. , BStBl 1972 I S. 102, Nr. 5. Eine Teilwertabschreibung in Höhe der Wertminderung ist bei Grundstücken, die nach § 55 Abs. 1 EStG mit dem Zweifachen des Ausgangsbetrags bewertet worden sind, aufgrund der Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG nicht zulässig ( BStBl 1979 II S. 103).
Zur Behandlung der En...