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§§ 13, 13a EStG Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 1998
I. Allgemeine Grundsätze
1. Vorbemerkung
Besonderheiten zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) sind unter §§ 13, 13a EStG Fach 7 Nr. 3000 und Besonderheiten zu den Schätzungslandwirten unter §§ 13, 13a EStG Fach 10 Nr. 3000 und 3001 zu finden. Im folgenden werden nur solche Punkte angesprochen, die für die ESt-Veranlagung 1998 für Land- und Forstwirte von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder von besonderer Bedeutung sind.
2. Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
Hinweis auf EStG-Kartei NRW §§ 13, 13a EStG Fach 2 Nr. 1
3. Steuererklärungen
3.1 Abgabe der Steuererklärungen 1998 (BStBl 1999 I S. 152)
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 1998 für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet bei einem vom Kj abweichenden Wj nicht vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Schluß des Wj 1998/99 folgt (§ 149 (2) AO). Das ist im Regelfall der . Sofern die Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe und der landwirtschaftlichen Buchstellen angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum verlängert.
Eine weitere Fristverlängerung bis spätestens können die FÄ in einem vereinfachten Verfahren gewähren.
Darüber hinaus ist ein...