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§ 13a EStG Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
1. Anwendungsbereich
Ergänzend zu R 127 EStR 1993 und Nr. 2 des Einführungsschreibens des (BStBl 1981 I S. 282) wird auf folgendes hingewiesen:
1.1 Zu berücksichtigende Flächen
Es sind die selbstbewirtschafteten eigenen, zugepachteten und aufgrund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegten Flächen zu berücksichtigen (R 124a (3) EStR 1993).
1.2 Zu § 13a (1) Nr. 2 EStG (Ausgangswertgrenze)
Maßgebend ist der nach § 13a (4) EStG ermittelte Ausgangswert. Viehzuschläge können daher solange nicht berücksichtigt werden, als sie nicht von der Bewertungsstelle zum Gegenstand einer Wertfortschreibung nach § 41 i. V. mit § 22 (1) Nr. 1 BewG gemacht worden sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 13a (4) Nr. 1 Satz 4 EStG erfüllt sind.
1.3 Zu § 13a (1) Nr. 3 EStG (Tierbestandsgrenze)
Bei Prüfung der VE-Grenzen des § 13a (1) Nr. 3 EStG ist R 124a EStR 1993 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung für den Wegfall der Durchschnittssatzgewinnermittlung ist danach, daß die Zahl der VE nachhaltig die Grenzen des § 13a (1) Nr. 3 EStG übersteigt. Zum Begriff der Nachhaltigkeit wird auf R 135 (2) EStR 1993 hingewiesen.
Im Falle der allmählichen Aufstockung der Tierbestände kommt es daher darauf an, ob die in V...