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§ 13 EStG Steuerliche Behandlung für Aufwendungen in der Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre ab 1998/99
1. Aufforstungskosten
Das stehende Holz ist ein selbständiges WG i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Aufwendungen zu seiner Herstellung (Erstaufforstungskosten: Aufwendungen für Setzlinge, Aufforstungslöhne und Befestigung des Pflanzguts) oder zu seiner Anschaffung (Waldanschaffungskosten) sind bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich daher grundsätzlich zu aktivieren.
Die bis einschließlich Wj 1997/98 zulässige Bewertung des Holzbestands durch Bestandsvergleich und Ansatz eines über den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden höheren Teilwertes ist ab dem Wj 1998/99 nicht mehr möglich, weil aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F. die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines WG die Bewertungsobergrenze sind. Ein höherer Teilwert darf danach nicht mehr ausgewiesen werden.
Eine Änderung der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend der Höhe der Holzabgänge ist in dem Maße zum Abzug zugelassen, als der Gewinn durch Abholzung oder Weiterverkauf des stehenden Holzes realisiert wird (R 212 (1) EStR).
Aus Vereinfachungsgründen können letztmalig für das vor dem beginnende Wj die aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten jährlich um 3 v. H. gemindert werden (R 121 Abs. 1 EStR 1999). Es bes...