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§ 10b EStG Voraussetzungen für die Anerkennung von Spendenbestätigungen bei Sachspenden
Bei Sachspenden muß aus der Spendenbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache i. S. des § 10b Abs. 3 EStG ersichtlich sein ( BStBl 1972 II S. 55; H 111 - Gebrauchte Kleidung als Sachspende - Abziehbarkeit und Wertermittlung - EStH 1996).
Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muß der Aussteller der Spendenbestätigung die Gegenstände einzeln auf ihren Wert untersuchen, denn nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG ist die Höhe der Spende mit dem gemeinen Wert, d. h. dem Einzelveräußerungspreis (§ 9 Abs. 2 BewG) anzusetzen. Zu diesem Zweck ist der Marktwert jedes einzelnen Gegenstandes zu ermitteln ( BStBl 1989 II S. 879) und in der Spendenbescheinigung auszuweisen, sofern jedes einzelne WG einen Wert beinhaltet und es sich nicht um Massenware handelt.
Nicht zulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (Pauschalbewertung) der gespendeten Gegenstände; eine Bewertung anhand von Preisgruppen reicht nicht aus ( a. a. O.).
Sind die zur steuerlichen Berücksichtigung einer Spende erforderlichen Angaben in der Spendenbestätigung nicht enthalten, so ist eine nachträgliche Bescheinigung der fehlenden Angaben in einem formlosen Schreiben nicht ausreichend. Ein Spenden...